Knowledge Base Help Center
-
Grundlagen und Grundbegriffe
-
Datenschutz-FAQs
-
- Articles coming soon
-
Digitale Kommunikation in Schulen
- Besteht eine Verpflichtung zur Freigabe des Videobilds?
- Datenschutzhinweise im Internetaufruf staatlicher Schulen
- Elternbeirat: Wer ist für die Einhaltung des Datenschutzes im Elternbeirat "Verantwortlicher"?
- Erforderlichkeit
- Müssen Elternbeiratsmitglieder Geldbußen nach der DSGVO fürchten?
- Müssen Lehrkräfte und Elternbeiratsmitglieder Geldbußen nach der DSGVO fürchten?
- Wer entscheidet über den Einsatz digitaler Kommunikationswerkzeuge?
-
Qualitätsmanagement und Softwaretest
- Akzeptanztest
- Anwendungsfallbasierte Verfahren
- Blackboxentwurfsverfahren
- Der PDCA-Zyklus ist
- End2End-Test
- Entscheidungstabellen
- Explorativer Test
- Fehlerbasierte Testabdeckung
- Klassifikation
- Metriken
- Qualitätskriterien
- Regressionstest
- Risiko
- Smoketest
- Storytests
- Strukturanalyse
- Testabdeckungsgrad
- Testarten
- Testbedingungen
- Testfallentwurfsverfahren
- Testfallspezifikation
- Testgegenstand
- Testkonzept
- Testobjekt
- Teststrategie
- Teststufe
- Teststufenplan
- Testüberdeckung
- Was ist ein Fehler?
- Was ist ein Testfall?
- Was ist eine Testspezifikation?
- Ziele des Testteams
- Show all articles (17) Collapse Articles
-
Agiles Projektmanagement
< Alle Themen
Drucken
Steigt durch die DSGVO für Schulen die Gefahr von Abmahnungen wegen ihres Internetauftritts?
Veröffentlicht9. März 2022
Aktualisiert9. März 2022
VonSteffen Müller
Die neuen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen eine Ergänzung der bisher schon erforderlichen Datenschutzerklärung im Internetauftritt von Schulen. In diesem Zusammenhang ist immer wieder die Sorge vor “Abmahnwellen” zu vernehmen.
Solche Abmahnungen sind in aller Regel mit Vorschriften aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes oder des Wettbewerbsrechts begründet, die die Schulen nicht betreffen. Schulen müssen daher grundsätzlich derartige Abmahnungen nicht fürchten.
An der Notwendigkeit eines datenschutzkonformen Internetauftritts ändert das nichts! Wer die Vorgaben der DSGVO noch nicht umgesetzt hat, sollte das schnellstens nachholen – auch ohne Abmahnung.
Inhaltsverzeichnis