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Worüber muss informiert werden?

Der Inhalt der Informationspflichten ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO.

Das verantwortliche Unternehmen hat demnach insbesondere Name und Kontaktdaten des Unternehmens, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, sowie etwaige Empfänger von Daten anzugeben (vgl. im Übrigen Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Zur Sicherstellung einer transparenten Verarbeitung sind stets auch die Informationen des Art. 13 Abs. 2 DSGVO anzugeben, z.B. die konkrete Speicherdauer der Daten, die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Diejenigen Informationen, die der betroffenen Person bereits bereitgestellt worden sind, z.B. im Rahmen der Einstellung, können später als bekannt vorausgesetzt werden.

Bei einer Zweckänderung sind Informationen über den anderen Zweck und alle weiteren maßgeblichen Informationen bereitzustellen (Art. 13 Abs. 3 DSGVO).

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