Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen oder sonstige öffentlichen Stellen, z.B. gesetzliche Krankenkassen, z.B. Bewerbungstrainings, Vorträge oder Seminare abhalten. Dabei wollen einige dieser Unternehmen personenbezogene Daten erheben, um ihnen Unterlagen, z.B. Ergebnisse der Veranstaltung oder Informationsmaterialien, zukommen zu lassen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass einige Unternehmen die Möglichkeit nutzen um für sich zu werben.
Den Unternehmen ist die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Erziehungsberechtigte untersagt, es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Erfüllung der den Unternehmen durch Rechtsvorschriften jeweils zugewiesenen Aufgaben oder es besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Durchführung von Veranstaltungen, die Dritte gestalten (z.B. Krankenkassen), in der Regel nicht vor. Daher haben die Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass bei entsprechenden Veranstaltungen, diese Dritte keine personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu eigenen Zwecken verarbeiten. Insbesondere eine Übermittlung von Mitarbeiterdaten für Zwecke kommerzieller Werbung ist unzulässig.
Die vorgenannten Erwägungen gelten unabhängig davon, ob die Unternehmen die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst an Dritte weitergeben oder ob sie die Datenerhebung durch Dritte – z.B. im Zusammenhang mit Veranstaltungen in der Unternehmen – dulden.