Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Abrufbar unter eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:02016R0679-20160504.
Der Datenschutz soll Menschen („natürliche Personen“) davor schützen, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihr Persönlichkeitsrecht unzulässig beeinträchtigt. Dies ist wesentliches Ziel der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).
Die DSGVO gilt als europäische Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Sie hat Vorrang gegenüber dem nationalen Recht (Bundes- und Landesrecht), das verbleibende Regelungsspielräume insbesondere für Konkretisierungen nutzt. Daher gelten ergänzend zur DSGVO das Bundesdatenschutzgesetz – BDSG und bereichsspezifische Sondervorschriften, z.B. das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG; siehe Ausführungen unter Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen).
Die Vorschriften der DSGVO sind sowohl bei automatisierten als auch bei nichtautomatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 BayDSG) anzuwenden. Die Vorschriften gelten also unabhängig vom Speichermedium für personenbezogene Daten, die digital verarbeitet, für personenbezogene Daten, die in Akten, verarbeitet werden.
Für Daten, die nicht digital verarbeitet werden oder in einem Dateisystem gespeichert werden (sollen), gilt die DSGVO ohne die Vorschriften über das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), die Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO).
Zur DSGVO siehe insbesondere folgende Begriffe:
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Art. 5 Grundsätze der Verarbeitung
Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 24 Verantwortung des Verantwortlichen
Art. 25, 32 technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz
Art. 28 Auftragsverarbeiter
Art. 37 Datenschutzbeauftragter
Art. 44 – 49 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an eine internationale Organisation
Art. 3 Verantwortlicher
Art. 6 Zweckbindung
Art. 9 Informationspflicht
Art. 10 Auskunftsrecht
Art. 11 Datengeheimnis
Art. 12 Behördliche Datenschutzbeauftragte
Art. 15-16 Landesbeauftragter für den Datenschutz
Art. 24 Videoüberwachung