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Erforderlichkeit

Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist einer der zentralen Grundsätze des Datenschutzes.

Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG dürfen Schulen die zur Erfüllung ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten.  Ob eine Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist, muss in jedem Einzelfall mit Blick auf die konkret zugewiesene Aufgabe beurteilt werden.

Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus den einschlägigen Spezialregelungen, vor allem dem BayEUG, den Schulordnungen, dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG), dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), etc. In den Rechtsvorschriften müssen die zur Verarbeitung zulässigen Daten nicht einzeln aufgeführt sein. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass wahllos Daten verarbeitet werden, die an der Schule vielleicht irgendwann einmal zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden könnten – das wäre eine unzulässige Datensammlung auf Vorrat. Die Schulen haben vielmehr bei jedem Datum konkret zu prüfen, auf Grundlage welcher Rechtsvorschrift im Einzelnen seine Verarbeitung zulässig ist und ob seine Verarbeitung für die Erfüllung der Aufgabe der Schule schon jetzt tatsächlich erforderlich ist.

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