< Alle Themen
Drucken

Datenschutzhinweise im Internetaufruf staatlicher Schulen

Damit die Schulen in Bayern ihren Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO für die wesentlichen Verarbeitungen nachkommen können (siehe oben unter Informationspflichten ), stellt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt zur Verfügung. Wenn die Schule das Muster an die Verhältnisse vor Ort anpasst und auf ihrer Homepage einstellt, erfüllt sie damit ihre Informationspflichten für die an allen Schulen üblichen Datenverarbeitungen.

Für Datenverarbeitungen, die nicht von dem Muster erfasst sind, können die Datenschutzhinweise ergänzt werden.

Bei Bedarf kann die Schule gesonderte, auf den Einzelfall angepasste Informationen nach Art. 13 DSGVO bereitstellen und ergänzend auf ihre allgemeienn Datenschutzhinweise verweisen. Dabei empfiehlt es sich, Informationen in Grundinformationen und weitergehende Informationen aufzuteilen (für genaue Erläuterungen siehe oben unter Informationspflichten). So wird es sich z.B. im Rahmen einer Anmeldung zur Klassenfahrt in der Regel anbieten, Informationen zum Verantwortlichen, zum Verarbeitungszweck, zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung, zu etwaigen Empfängern der Daten und zu Speicherfristen im Anmeldeformular selbst darzustellen (Grundinformationen) und im Übrigen (z.B. Kontaktdaten der bzw. des Datenschutzbeauftragten, Betroffenenrechte und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde) auf das Muster im Internetauftritt der Schule zu verweisen (weitergehende Informationen).

Inhaltsverzeichnis