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Muss für jedes Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter oder eine Datenschutzbeauftragte bestellt werden?

Ab wann für Unternehmen wegen ihrer Unternehmensgröße (Anzahl Mitarbeiter) und weiterer Faktoren die Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten notwendig ist.

Viele Entscheider haben schon einmal vom „Datenschutzbeauftragten“ (DSB) gehört. Doch häufig ist ihnen nicht geläufig, welche Funktionen und Aufgaben mit dieser Rolle im betrieblichen Datenschutz einhergehen. Gelegentlich ist sogar unklar, ob die eigene Organisation in der Pflicht steht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (früher: bestellen).

Funktion und Aufgaben des DSB im Unternehmen

Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, die innerhalb einer Organisation für den Datenschutz verantwortlich ist. Sie muss u.a. die Einhaltung relevanter Datenschutzvorschriften gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der DSB um den gesamten betrieblichen Datenschutz selbst kümmert. Er ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren und zu überwachen. Entscheidend für seine Tätigkeit ist die Übernahme der Verantwortung.

Die Person selbst muss übrigens kein Mitarbeiter des Unternehmens sein. Die Regelungen der EU DSGVO räumen Unternehmen bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten gewisse Freiheiten ein. Im betrieblichen Datenschutz besteht die Möglichkeit, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Bei der internen Lösung wird die Rolle des DSB von einem eigenen Mitarbeiter übernommen, während bei der externen Lösung die Unterstützung von einem fachkundigen Dienstleister stammt.

Benennungspflicht nach DSGVO

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten regelt die DSGVO in Art. 37 Abs. 1:

a) Personenbezogene Datenverarbeitung durch Behörde / öffentliche Stelle (Ausnahme: justizielle Tätigkeit)

b) Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.

Beispiele: Auskunfteien; Detekteien; Versicherungsunternehmen (Risikomanagement oder individualisierte Tarife wie „Pay as you drive“); Marketing auf Basis detaillierter Kunden- und Interessentenprofile

c) Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (Art. 9 DS-GVO) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO).

Beispiele: Gesundheitseinrichtungen, wie z.B. Kliniken; Labore für genetische Untersuchungen; Beratungsstellen zu Themen, wie z.B. Familienplanung; Dienstleister im biometrischen ID-Management.

Für Unternehmen sind somit die Fallgruppen b) und c) zu prüfen. Hierbei gelten jeweils zwei Voraussetzungen:

1. Die, die Benennungspflicht auslösende personenbezogene Datenverarbeitung, muss zur „Kerntätigkeit“ des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters gehören.

2. Die Tätigkeit muss bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, nämlich das Erfordernis einer umfangreichen regelmäßigen und systematischen Beobachtung von betroffenen Personen oder die umfangreiche Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO.

Aufgepasst, der Begriff „Kerntätigkeit“, ist nicht mit „Kerngeschäft“ zu verwechseln. „Kerntätigkeiten“ sind alle Geschäftsbereiche, die zur Umsetzung der Unternehmensstrategie relevant sind, wie Kundenservice, Marketing oder Vertrieb. Keine Aktivitäten dieser Art sind hingegen routinemäßige Verwaltungs- und Erhaltungsaufgaben. Folglich genügt es, wenn die die Benennungspflicht auslösende Tätigkeit einen (!) Hauptzweck der betreffenden Stelle verkörpert. Der Begriff „Beobachtung“ meint umfangreiche und zugleich regelmäßige sowie systematische Auswertungen personenbezogener Daten, ganz besonders die Erstellung von Profilen.

Benennungspflicht nach BDSG

In Deutschland hat der Gesetzgeber weitergehende Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im BDSG n.F. verankert.

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. ist ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.F. ist schwellenwertunabhängig ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn Verarbeitungen erfolgen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Eine Person gilt als „ständig“ beschäftigt, wenn sie die Aufgabe (die nicht ihre Hauptaufgabe zu sein braucht) regelmäßig wahrnimmt.

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