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Identifizierung bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten

Macht ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin ein Betroffenenrecht der DSGVO geltend, ist nicht immer klar, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um die betroffene Person im Sinne der Art. 12 ff. DSGVO handelt. Zur Identifizierung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin können daher ggf. weitere Maßnahmen erforderlich sein. Genauere Ausführungen hierzu finden Sie auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

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