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Einwilligung

Ohne eine ausdrückliche Befugnis durch eine Rechtsvorschrift (z.B. Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG) dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person wirksam eingewilligt hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst a DSGVO).

Der Begriff der Einwilligung ist in Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert:

„Einwilligung der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“

Eine wirksame Einwilligung muss folgende Voraussetzungen erfüllen (siehe auch Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 2 und 3 DSGVO):

  • sie muss freiwillig sein: die betroffenen Personen müssen eine echte und freie Wahl haben, ihre Zustimmung zu erteilen, ohne dass ein (sozialer) Druck entsteht; bei der Einholung von Einwilligungen für den Unterricht ist die Freiwilligkeit aufgrund der Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler kritisch; daher ist sicherzustellen, dass diese keinem faktischen Druck ausgesetzt sind, zuzustimmen; Nichtzustimmende dürfen keine Nachteile haben, insbesondere nicht in eine andere Klasse versetzt oder vom Unterricht ausgeschlossen werden (Beschulungsrecht der Schülerinnen und Schüler)
  • sie muss informiert erfolgen; insbesondere müssen betroffene Personen wissen, dass und in welchem Umfang die Einwilligung erteilt wird, wer verantwortlich ist, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden und bei einer Übermittlung der Daten an Dritte weitere Punkte hierzu;
  • sie muss sich auf einen oder mehrere bestimmte Zwecke beziehen (Zweckbindung);
  • sie muss sich auf eine bestimmte Verarbeitung beziehen, insbesondere auf alle Schritte der Datenverarbeitung (z.B. nicht nur auf die Erhebung der Daten, sondern auch auf die Veröffentlichung);
  • sie muss jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden können (Widerrufsrecht); über die Möglichkeit des Widerrufs ist in der Einwilligung zu informieren;
  • aus Gründen der Nachweispflicht der Schule sollte eine Einwilligung nur schriftlich eingeholt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss mindestens eine erziehungsberechtigte Person einwilligen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich diese selbst.

Im schulischen Bereich sollte eine Einwilligung der Schülerinnen und Schüler nur eingeholt werden, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den schulischen Aufgabenbereich fällt und einen Bezug zu schulischen Aufgaben hat. Dabei haben Schulen stets zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der vom Gesetzgeber verfassten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung (insbesondere Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG) nicht beliebig durch die Einholung einer Einwilligung umgangen werden dürfen. Je tiefer der schulische Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen ist, desto eher verbietet sich das Einholen einer Einwilligung.

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