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Wer ist für die Einhaltung des Datenschutzes im Elternbeirat „Verantwortlicher”?

Der Elternbeirat, wie ihn das Schulrecht vorsieht ist ein Organ der Schule (Art. 64 ff. BayEUG). „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist damit die Schule, nicht der oder die Elternbeiratsvorsitzende.  Für den gewissenhaften Umgang mit den ihnen anvertrauten Daten sind, wie schon bisher, im Rahmen ihrer Aufgaben die Mitglieder des Elternbeirats verantwortlich.

Von der Arbeit des Elternbeirats zu unterscheiden ist der private Austausch unter Erziehungsberechtigten, auf den die DSGVO keine Anwendung findet.

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